Turn- und Sportverein (TSV) Überlingen/Ried e. V.
Satzung
12.02.2011
§1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
Der Verein, der am 07.12.1952 in Überlingen am Ried unter dem Namen Turn- und
Sportverein (abgekürzt TSV) gegründet wurde, ist Mitglied des Südbadischen Fußballverbandes e.V., Sitz Freiburg sowie des Badischen Sportbundes und führt den Namen Turn- und Sportverein (TSV) Überlingen/Ried e.V.
Die Vereinsfarben sind blau-weiß. Der Verein hat seinen Sitz in Singen/Htwl., Ortsteil Überlingen am Ried. Er ist im Vereinsregister (VR 201) beim Amtsgericht Singen eingetragen.
Die Satzung gilt in ihrer sprachlichen Fassung für Frauen und Männer gleichermaßen. Alle Positionen können sowohl von männlichen wie auch von weiblichen Personen besetzt werden.
Das Wort „Generalversammlung“ wurde im Folgenden durch „Mitgliederver-sammlung“ ersetzt.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Neutralität
Der TSV Überlingen/Ried e.V. ist politisch und konfessionell neutral.
§3 Zweck und Aufgaben
1. Vereinszweck
a) Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübungen auf breiter Grundlage und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben
b) Der Verein widmet sich insbesondere dem Freizeit- und Breitensport
c) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit
2. Der Vereinszweck wird erreicht durch:
a) Aus- und Fortbildung von Übungsleitern und Vereinsmitarbeitern
b) das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden
c) die Durchführung eines Trainingsbetriebes
d) den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports
e) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen
f) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen
g) die Beteiligung an Turnieren, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen
h) Pflege und Förderung des Ehrenamtes
i) Beachtung des Dopingverbots zur Erhaltung der Fairness im sportlichen Wettbewerb.
§4 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen
§4a Vergütungen im Verein
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Tätigkeitsvergütung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertrags-beendigung. Insbesondere ist die Vorstandschaft ermächtigt, für die Erledigung der Geschäftsführung und zur Führung der Geschäftsstelle hauptamtlich Beschäftigte im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten einzustellen.
4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Auf-wendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt- und Reisekosten, Porto, Telefon, etc.
5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann regelmäßig nur innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach seiner Entstehung – jedenfalls vor Abschluss des Haushaltsjahres am 31. Dezember eines jeden Jahres - geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
6. Von der Vorstandschaft können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgestellt werden.
§5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Bei Ablehnung durch die Vorstandschaft entscheidet im Berufungsfalle die Mitgliederversammlung endgültig mit einfacher Mehrheit.
Die Aufnahme von aktiven und passiven Mitgliedern erfolgt durch schriftlichen Auf-nahmeantrag mit dafür vorgesehenen Formularen. Bei Minderjährigen ist die Unter-schrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Durch die Unterzeichnung erkennt der Antragsteller die Satzungen des Vereins an.
Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim 1. Vorsitzenden oder Geschäftsführer beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z. B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe.
Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und - pflichten des Mitglieds ausgesetzt.
Der Verein setzt sich somit zusammen aus:
1. Aktiven Mitgliedern
2. Passiven Mitgliedern
3. Jugendlichen Mitgliedern
4. Ehrenmitgliedern
Aktive Mitglieder sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen. Sie besitzen uneingeschränktes Stimmrecht, aktives und passives Wahlrecht.
Passive Mitglieder sind Personen, die den Bestrebungen des Vereins nahe stehen. Sie genießen die gleichen Rechte wie die aktiven Mitglieder
Kinder und Jugendliche Mitglieder sind Personen bis 18 Jahren. Sie besitzen kein aktives und passives Wahlrecht. Ausgenommen sind die Wahlen gemäß Jugendordnung.
Ehrenmitglieder des Vereins sind Personen, die sich um den Verein im besonderen Maße verdient gemacht haben. Ihre Ernennung erfolgt durch die Mitglieder-versammlung. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der aktiven Mitglieder, sie bezahlen jedoch keinen Beitrag.
§5a Datenverarbeitung und Datenschutz
Zur Erfüllung und Förderung des Vereinszwecks sowie zur Verbesserung und Vereinfachung der organisatorischen Abläufe mit Kommunikationswegen zu Verbänden und Mitgliedern erfasst der TSV Überlingen/Ried die hierfür erforderlichen Daten. Die schutzwürdigen Belange der betroffenen Mitglieder werden berücksichtigt.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, allen Veranstaltungen des Vereins beizuwohnen, sowie die Einrichtungen des Vereins zu benützen. Jedes Mitglied kann in allen Ab-teilungen des Vereins Sport betreiben.
In Vereinsversammlungen hat jedes Mitglied gleiches Stimmrecht, das nicht über-tragen werden kann. Die Mitglieder sind verpflichtet, innerhalb und außerhalb des Vereins die sportliche und erzieherische Idee, die der Verein zum Ziele hat, zu unterstützen und die Interessen des Vereins in jeder Hinsicht wahrzunehmen. Den Beschlüssen des Vereins ist Folge zu leisten. Schäden, die dem Verein durch fahrlässige oder pflichtwidrige Handlungen entstehen, sind zu ersetzen.
§6a Ehrungen
1. Der Verein verleiht für aktive Mitglieder der Fußballabteilung nach
Absolvierung von
125 Spielen die Vereinsnadel in Bronze
250 Spielen die Vereinsnadel in Silber
400 Spielen die Vereinsnadel in Gold
2. Sonderehrungen, Geschenke und die Vereinsnadel in Bronze, Silber oder Gold können auch für andere Sportarten, die innerhalb des TSV betrieben werden verliehen werden.
Desgleichen an Mitglieder mit langjähriger erfolgreicher sportlicher oder sonstiger Tätigkeit zum Wohle des Gesamtvereins.
3. Personen, die sich um den Sport oder den Verein in hohem Maße verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Vorstandschaft entscheidet über die Verleihung nach Vorliegen entsprechender
Anträge.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt ist dem 1. Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer schriftlich einzureichen.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
§7a Ausschluss aus dem Verein
Der Ausschluss kann von der Vorstandschaft in folgenden Fällen beschlossen werden:
1. wenn ein Mitglied trotz wiederholter, zweimaliger schriftlicher Mahnungen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse mit der Beitragszahlung in Verzug ist
2. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
3. wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner
Ziele zu widerhandelt
4. wegen unehrenhaftem Verhalten in- und außerhalb des Vereins
5. bei unkameradschaftlichem Verhalten in- und außerhalb des Vereins und fortgesetzter Nichtbefolgung der Regeln
Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
Die Vorstandschaft entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den 1.Vorsitzenden zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Ausgeschlossene kann vor Ablauf eines Jahres nicht wieder aufgenommen werden
Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
§8 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) Die Vorstandschaft
c) die Mitgliederversammlung
Der Vorstand: (Zusammensetzung)
Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
Beide vertreten den Verein allein.
Die Vorstandschaft besteht aus:
a) dem Vorstand
b) dem Hauptkassierer
c) dem Geschäftsführer
d) dem Pressereferenten
e) dem Veranstaltungskoordinator
f) dem Gesamtjugendleiter
g) den Abteilungsleitern Fussball und Turnen
§9 Aufgaben und Zuständigkeiten der Vorstandschaft
Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen.
Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlungen. Er ist verantwortlich für den gesamten Vereinsbetrieb. Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden in allen Belangen des Vereins. Die Tätigkeiten der übrigen Vorstandsmitglieder ergeben sich im Wesentlichen aus deren Amtsbezeichnungen.
Die Mitglieder der Vorstandschaft haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme
Die Vorstandschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
3. Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung
4. Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste
5. Ausschluss von Mitgliedern
6. Die Vorstandschaft kann sich eine Geschäftsordnung geben
Die Vorstandschaft hat mindestens einmal vierteljährlich eine ordentliche Sitzung abzuhalten. Im Bedarfsfall kann die Vorstandschaft jederzeit einberufen werden.
Zur Beschlussfassung der Vorstandschaft ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§10 Wahlen
Jedes Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt bis ein neues Vorstandsmitglied ordnungsgemäß gewählt ist, längstens jedoch für ein weiteres Jahr nach Ablauf der Amtszeit.
Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vor Ablauf seiner Amtsdauer aus seinem Amt aus oder ist ein Vorstandsmitglied an der Amtsausübung nicht nur vorüber-gehend verhindert, so wird ein Amtsnachfolger durch die restliche Vorstandschaft in dessen nächster Vorstandssitzung mit einfacher Stimmenmehrheit berufen. Die Amtszeit des neu berufenen Vorstandsmitglieds endet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds geendet hätte.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder werden wechselweise einzeln gewählt, und zwar so, daß in Jahren mit ungerader Endziffer der 1. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Pressereferent, in Jahren mit gerader Endziffer der 2. Vorsitzende, der Hauptkassier sowie der Veranstaltungskoordinator gewählt werden.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Anwesenden kann der Versammlungsleiter geheim abstimmen lassen. Auf Antrag von mindestens 10 % der Stimmberechtigten muss geheim abgestimmt werden. Sofern mehr als eine Person für ein Amt oder eine Funktion zur Wahl steht, ist mit Stimmzetteln zu wählen.
Zur Wahl genügt die einfache Mehrheit (50 % + 1 Stimme). Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
Sollte hierdurch keine erforderliche Mehrheit erreicht werden, wird in einem 2. Wahlgang nach der relativen Mehrheit (Stichwahl) entschieden. Die relative Mehrheit ist erreicht, wenn ein Kandidatenvorschlag mehr Stimmen erhält als ein anderer, ohne aber die einfache Mehrheit zu erhalten (§ 40 BGB)
Der Gesamtjugendleiter wird von der Jugendversammlung gewählt, in die Vorstandschaft entsandt und muss von dieser bestätigt werden.
Der Verein unterhält 2 Abteilungen:
1. Fussball: Mitglieder die dem Fussball nahestehen
2. Turnen: Mitglieder der anderen Sportarten innerhalb des Vereins
Die jeweiligen Abteilungsleiter werden der Vorstandschaft von den Abteilungen nach der einmal im Jahr zu erfolgenden Abteilungsversammlung vorgeschlagen und müssen von der Vorstandschaft bestätigt werden.
Gesamtjugendleiter und Abteilungsleiter können unabhängig von Mitglieder-versammlungen in den Vereinsvorstand entsandt werden. Sie haben Sitz und Stimme.
Eine Personalunion ist unzulässig. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
§11 Vertretungsberechtigung gem. § 26 BGB
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Der 1. und 2. Vorsitzende ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.
§12 Ausschüsse
Die Vorstandschaft kann zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden. Die Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen der Genehmigung der Vorstandschaft. Jedes aktive Mitglied des Vereins kann einem solchen Ausschuss angehören. Die Ausschüsse geben sich ihre Geschäftsordnung selbst. Die Ausschüsse sollen insbesondere dazu dienen, einem der unter § 3 der Satzung aufgezählte Zwecke besonders zu fördern und zu pflegen.
§13 Rechtswirksamkeit
Sämtliche Vereinsschriftstücke bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Unterschrift
des 1. Vorsitzenden oder des 2. Vorsitzenden.
§14 Mitgliederversammlung
Das Geschäftsjahr läuft vom 1.1. bis 31.12. Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres findet im darauffolgenden Quartal die Mitgliederversammlung statt, wobei die Tätigkeitsberichte vorzulesen sind, der geprüfte Kassenbericht zu erstatten ist und die fälligen Wahlen statt zu finden haben.
Als Kassenprüfer fungieren jeweils zwei erwachsene Personen die von der Mitgliederversammlung jährlich gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht gleichzeitig ein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr Buchführung und Kasse hinsichtlich rechnerischer Richtigkeit und Übereinstimmung mit Zweck und Aufgaben des Vereins zu prüfen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die Vorstandschaft. Sie ge-schieht in Form einer Veröffentlichung in der Lokalpresse „Südkurier“, im Ortsblatt „z`Überlinge“, Singen Kommunal und durch Aushang in der Riedblickhalle und im Sportlerheim. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 2 Wochen liegen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(ausgenommen Satzungsänderungen) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle erschienenen Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert und keiner der genannten anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich geheim. Sie können offen erfolgen, sofern kein Mitglied gegen eine offene Abstimmung Einspruch erhebt.
Sonstige schriftliche Anträge, die im laufenden Geschäftsjahr bei der Vorstandschaft mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sind, werden der Mitgliederversammlung mit dem Beschluss des Vorstands verlesen.
Über Anträge, zu denen kein Beschluss der Vorstandschaft vorgelegt wird, ist von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit abzustimmen.
§14a außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand bei Vorliegen wichtiger Gründe und Wahrung der für ordentliche Mitgliederversammlungen vorgesehenen Fristen jederzeit einberufen.
Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 10 % der aktiven und passiven Mitglieder dies unter Vorlage bestimmter Anträge beim 1. Vorsitzenden oder Geschäftsführer verlangt. Die Einberufung erfolgt unverzüglich unter Bekanntmachung der Anträge mit Frist von 2 Wochen. Nähere Einzelheiten (Ort, Uhrzeit) legt die Vorstandschaft nach billigem Ermessen fest.
§15 Vereinsbeitrag
Der Vereinsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft festgesetzt. Jedes Mitglied, ausgenommen Ehrenmitglieder, hat diesen Beitrag zu zahlen. Er bleibt solange bestehen, bis er durch die Mitgliederversammlung neu festgesetzt wird. Der Jahresbeitrag wird im 1. Quartal eines jeden Jahres fällig und per Lastschrift erhoben oder durch Zusendung einer Rechnung fällig gestellt. Er ist innerhalb von 14 Tagen zu begleichen.
§16 Vereinsjugend
Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze nach § 3 dieser Satzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgabenstellung des Vereins.
Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird.
Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
Der Vereinsjugendleiter bzw. der Stellvertreter sind Mitglieder des Vorstandschaft.
Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung.
Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
§17 Haftungsausschluss
Eine Haftung des Vereines gegenüber Mitgliedern für die bei Veranstaltungen, Wett-kämpfen, Trainings- und Übungseinheiten entstehenden Schäden jedweder Art ist ausgeschlossen, soweit gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen. Dies gilt nicht für Risiken, die der Verein durch Versicherungen gedeckt hat. Zusatzversicherungen werden den Mitgliedern empfohlen
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Der Verein haftet insbesondere nicht für das Abhandenkommen von Gegenständen in den Räumen des Vereins und auf Sportanlagen. Der Verein haftet in keiner Weise für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste.
§18 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder bei der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Entsprechende Anträge sind 10 Tage davor schriftlich beim 1. Vorsitzenden oder Geschäftsführer einzureichen.
§19 Vereinsordnungen
Die Vorstandschaft ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
1. Ehrenordnung
2. Beitragsordnung
3. Finanzordnung
4. Geschäftsordnung
5. Verwaltungs- und Reisekostenordnung
§20 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außer-ordentlicher Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Singen die es unmittelbar und ausschließlich möglichst im Ortsteil Überlingen/Ried für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§21 Inkrafttreten
Die Neufassung dieser Satzung ist nach der Beschlussfassung wirksam und tritt am Tage nach ihrer Eintragung in Kraft. Sie ist vom Vorsitzenden unverzüglich beim zuständigen Vereinsregister vorzulegen.
Gleichzeitig treten alle sonstigen Bestimmungen außer Kraft, die mit dieser Satzung im Widerspruch stehen.
Die Ursatzung wurde errichtet am 14.5.1956. Seither geändert am 7.2.1965, 5.5.1974, 27.4.1980, 21.1.1989, 19.1.1991, 23.1.1993.
Die Neufassung erfolgte am 12.2.2011 durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
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